Umgangspflegschaft

Betreuung - Verfahrensbeistandschaft - Nachlassverwaltung

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Umgangspflegschaft wird im §1684 BGB geregelt und kann in Frage kommen, wenn in einem familiengerichtlichen Verfahren über den Umgang eines oder mehrerer Kinder zu seiner Mutter oder zu seinem Vater oder zu sonstigen Personen (z.B. Großeltern) festgestellt wird, dass der Umgangskontakt nicht wie vom Gericht angeraten durchgeführt wird. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. Umgangskontakte von einem Elternteil untersagt werden, bzw. die „Herausgabe des Kindes“ verweigert wird. Man spricht auch davon, dass die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt ist. (Die Wortwahl ist leider juristisch und nicht nur menschlich!).

In diesem Fall können wir eingesetzt werden, die Umgangskontakte zu begleiten, durchzuführen und die Durchführung auch sicherzustellen. Dazu kann das Gericht die entsprechende Anordnung erlassen und uns damit beauftragen. Dabei gibt es verschiedene Aufgaben, die bei einer Umgangspflegschaft vorliegen können:

  • die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen.
  • und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
  • Je nach Bedarf, insbesondere des Kindes, kann der Umgangspfleger auch bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil sowie bei der Rückgabe vor Ort sein.
  • Ob ein Umgang begleitet wird oder nicht, entscheidet aber immer das Gericht, da dies i. d. R. als behüteter oder beschützter Umgang angeordnet wird.
  • Die Dauer und Häufigkeit müssen ebenso vom Gericht angeordnet werden. Das Gericht hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen

(Auszug aus dem entsprechenden Teil bei wikipedia.de, die gesamte Seite sehen sie hier!)

Wichtig für uns sind dabei zwei Dinge: Wir sind gegenüber allen Beteilligten kooperativ und handeln nur zum Wohle des Kindes, so wie es das Gericht angeordnet und ausgeführt hat.