Betreuung

Betreuung - Verfahrensbeistandschaft - Nachlassverwaltung

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Betreuung ist ein weiträumiger Begriff. Unsere Dienstleistung bezieht sich auf die rechtliche (gesetzliche) Betreuung Erwachsener Menschen.

(Bei Minderjährigen wäre die vergleichbare Leistung die Vormundschaft).

Geregelt wird diese Leistung vom BGB.

Das Gesetz beschrieb es bis zum 21.12.2022 noch §1896 Abs 1. BGB wie folgt:

(Auszug) „…Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen…“

(§1896 Abs.1 BGB (ab 01.01.2023 weggefallen)

Ab dem 01.01.2023 gibt es hier deutliche Neuerungen, die im neuen Betreuungsrecht ab §1814 BGB geregelt sind. Hier heißt es nun im §1814 Abs.1 BGB:

(Auszug) „Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer)“

(§1814 Abs. 1 BGB)

Im Abs. 2 des §1814 ist dann noch geregelt, wann ein Betreuer nur auf Antrag eines Volljährigen oder von Amts wegen bestellt werden darf.

Die Neuerung bedeutet für uns, dass wir , wie bereits auch schon vorher, genau dort ansetzen wollen. Wir möchten den Grundsatz, den die Reform des Betreuungsgesetzes hatte, leben lassen: „Betreuung statt Entmündigung“. Damit unterstützen wir den ressourcenorientierten Ansatz, bei dem wir davon ausgehen, dass jeder Betroffene auch noch Dinge alleine schaffen kann. Dabei unterstützen wir so weich, wie es möglich ist. Es gibt festgelegte Aufgabenkreise, die uns das Gericht bei Bestellung als Betreuer aufgibt. Diese bearbeiten wir mit unseren Klienten gemeinsam und unterstützen und begleiten sie, wo wir können und müssen. Absprachen treffen zu können und Zuverlässigkeit in der Ausführung sind dabei zwei wichtige Faktoren für die Grundlage unserer Arbeit. Nur so können wir dabei helfen, Hürden zu überwinden, Anträge genehmigt zu bekommen und den Willen des Betroffenen auch umsetzen zu können.

Klienten, die nicht mit uns zusammenarbeiten möchten, können trotzdem betreut werden. Auch hier ist der Wille des Betroffenen wichtig und handlungsleitend. Dennoch kann eine Betreuung auch gegen den Willen eingerichtet werden, wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dann sind wir ebenso bemüht, so unterstützend wie es uns ohne Kooperation des Klienten möglich ist und sprechen immer wieder Notwendigkeiten an, damit diese gemeinsam erledigt werden können.

Wir arbeiten grundsätzlich so unterstützend wie möglich. Wir haben aber auch einen gesetzlichen, rechtlichen Auftrag unsere Klienten vor Schaden zu schützen. Nicht immer ist es möglich, den Willen der Betroffenen 100% abzubilden. Das ist unser Anspruch, je nach Lage und gesundheitlichem Zustand des Klienten.

Ab und zu muss auch gegen den Willen entschieden werden. Dafür sind hohe Hürden geschaffen und wir respektieren dabei trotz allem den Willen des Betroffenen und stellen Anträge zum Schutz des Klienten. Diese müssen in der Regel gerichtlich genehmigt werden und unterliegen dabei neben der rechtlichen Komponente auch ärztlichem Rat.

Nach der neuesten Reform des Betreuungsrechtes sind die Rechte der Betroffenen noch einmal gestärkt worden. Mehr denn je beachten wir somit die Rechte und den Willen des Betroffenen. Ist dieser umsetzbar und realisierbar, so halten wir uns daran. Manche Wünsche sind aber nicht immer realisierbar, daher schauen wir dann gemeinsam, was am nähesten passt und erledigen dies gemeinsam.