Nachlassverwaltung

Betreuung - Verfahrensbeistandschaft - Nachlassverwaltung

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Nachlassverwaltung ist ein schwieriges Arbeitsfeld. Zum Einen muss hier viel Fachwissen vorhanden sein, vor allem im Bereich Erbrecht, aber es muss eben zum Anderen genauso viel Empathie für Hinterbliebene, die das Erbe vielleicht abgelehnt haben sowie für Gläubiger vorhanden sein.

Die Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag angeordnet. Zuständig ist das Nachlassgericht, welches in der Regel beim Amtsgericht angesiedelt ist.

Antragsberechtigt sind vor allem:

  • der Erbe, wenn er nicht uneingeschränkt gegenüber den Gläubigern haftet,
  • der Miterbe, allerdings nur gemeinschaftlich mit allen anderen Miterben und auch nur vor der Teilung des Nachlasses,
  • der Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwaltet.

Auch jeder einzelne Nachlassgläubiger, das sind die, die vom Verstorbenen noch z.B. eine Rechnung bezahlt bekommen hätten, können einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen. Dafür muss aber Grund zu der Annahme bestehen, dass die Befriedigung des Anspruches aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des/der Erben oder aufgrund seiner eigenen Vermögenssituation gefährdet ist. Das bedeutet, wenn der Gläubiger auf das Geld dringend angewiesen ist, er aber nicht weiß, ob der Erbe dem Anspruch nachkommt, kann er den Antrag entsprechend stellen. Der Antrag kann durch die Gläubiger nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft gestellt werden.

Das Nachlassgericht darf die Nachlassverwaltung nicht anordnen, wenn feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Es kann die Anordnung ablehnen, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Es kann sich aber sein, dass erst nach Anordnung der Nachlassverwaltung klar wird, dass das Erbe überschuldet ist. Das kann vor allem der Fall sein, wenn Erbe nach Erblasser wenig bis gar keinen Kontakt hatten.

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Das bedeutet, dass das Erbe nicht angerührt werden darf, wenn der Nachlassverwalter bestellt wurde. Jede Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und macht den Erben regresspflichtig. Diese Befugnis, zur Verfügung über das Erbe, geht auf den Nachlassverwalter über, den das Nachlassgericht bestellt. Er ist berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist; dazu hat er die Gläubiger zu ermitteln. Der Nachlassverwalter hat den Nachlass, soweit dieser seiner Verwaltung unterliegt, in Besitz zu nehmen und bei Gericht ein Nachlassverzeichnis einzureichen

Rechtshandlungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung in Bezug auf den Nachlass vornimmt, sind unwirksam. So kann der Erbe auch keine Verträge aushandeln oder unterschreiben oder den Nachlass z.B. ganz oder teilweise verkaufen oder verpfänden.

Was macht der Nachlassverwalter ?

Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Dabei ist vor allem der Bezug auf die Befriedigung der Ansprüche oder der Abwehr von falschen Ansprüchen wichtig.

Verfügungsrecht ?

Nach der Vorlage des Nachlassverzeichnisses, das vom Erben zu erstellen ist, kann der Nachlassverwalter voll über das Erbe verfügen.

Letzlich ist die Nachlassverwaltung spezialisiert darauf, rechtlich richtige Ansprüche zu befriedigen, nicht richtige Ansprüche entsprechend zu verwerfen. Dazu müssen die entsprechenden Ansprüche aber auch fristgerecht gestellt sein. Ebenso muss zur Befriedigung von Ansprüchen auch die entsprechende Masse vorhanden sein. Das bedeutet eben, dass hier u.U. auch Ansprüche nicht befriedigt werden können.