Als Verfahrensbeistand vertreten wir die Interessen eines minderjährigen Kindes in einem familien-gerichtlichen Verfahren. Die Gründe, die für das Verfahren ursächlich sind, sind hier unterschiedlicher Natur. Im Gesetz des §158 FamFG ( Verfahren in Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit) ist diese Funktion als eine wichtige Funktion vorgesehen, um Kindern, die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen angemessen vertreten zu wissen. So kann es in Kindesschutzverfahren ebenso angewandt werden, wie in Verfahren bei Scheidung oder Streitigkeiten zum Umgangsrecht. Wir fungieren in diesem Rahmen gern als Verfahrensbeistand und vertreten die Interessen des Kindes gern. Aus unserer Erfahrung haben Erwachsene im Streit manchmal nicht noch freie Ressourcen, um an die Folgen ihres Streits für ihre Kinder zu denken. Diese Funktion übernehmen wir gern und geben den Kindern Gehör. Wir arbeiten gern für Kinder und ihre Rechte. Im Verfahren beraten und begleiten wir Kinder gemäß unseren Grundsätzen als Kinderschutzfachkraft und gemäß des SGB VIII. Dabei vertreten wir die Interessen des Kindes immer nur zum Wohle des Kindes.
Verfahrensbeistände gibt es auch im Betreuungsrecht. Diese werden durch die Amtsgerichte dann bestellt, wenn es zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig ist. Das kann z.B. bei Anträgen, die dem Willen des Betroffenen entgegen laufen notwendig sein, ebenso kann es auch bei Menschen zum Tragen kommen, die gesundheitlich gehindert sind, ihren Willen entsprechend zu bilden oder kundzutun.
Wir vertreten beide Ausrichtungen der Verfahrensbeistandschaft.
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